Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Name des Vereins lautet: Mars Society Deutschland, abgekürzt „MSD“.
  2. Der Verein erhält den Zusatz „ eine wissenschaftlich-technische Vereinigung“.
  3. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in München.
  4. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Insbesondere die Förderung der Erforschung des Weltalls und insbesondere des Planeten Mars. Forschung geschieht dabei über eigene Mitglieder, die über eine entsprechende Qualifizierung verfügen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. öffentliche wissenschaftliche Vorträge
    2. die Veröffentlichung von eigenen wissenschaftlichen Arbeiten
    3. Unterstützung von Schulen bei weltraumspezifischen Projekten
    4. Organisieren und Veranstalten von eigenen wissenschaftlichen Tagungen und Konferenzen
    5. Initiierung und Durchführung eigener wissenschaftlich-technischer Vorhaben, die den Vereinszweck unterstützen
    6. Informations- und Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit
  3. Im Übrigen führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
  4. Der Verein ist nicht im Sinne eines Fördervereins für andere Vereine tätig.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Der Vorstand entscheidet wann welche Auslagen ersetzt werden, soweit dies möglich ist bevor die Auslagen entstehen. Dazu ist der Auslagenersatz rechtzeitig vorher zu beantragen. Es können aber nur Aufwendungen in Höhe der nachgewiesenen Kosten geleistet werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 Absatz 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Zusammenarbeit mit anderen Vereinen)

  1. Der Verein beantragt die Mitgliedschaft in der internationalen Mars Society.
  2. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt e. V. an. Diese Zusammenarbeit hat eine Verwirklichung von gemeinsamen Satzungszwecken als Grundlage.

§ 5 (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.  Die Mitgliedschaft beginnt immer am 1. eines Kalendermonats, für das angefangene Kalenderjahr ist der anteilige Beitrag in Zwölfteln vom Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  6. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen, die sich besonders um die Ziele der Marssociety verdient gemacht haben, eine unbefristete beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft wird wirksam, sobald die angesprochene Person dem zugestimmt hat. Ehrenmitglieder verfügen über die gleichen  Rechte und Pflichten wie die regulären Mitglieder.
  7. Jedes Vereinsmitglied kann Personen für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.

§ 6 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat,
  4. der Vorstandsrat.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen und protokolliert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 4 50 % der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereines sind 66,6 % der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  5. Eine Mitgliederversammlung darf über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung nur abstimmen, wenn dies bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung steht.
  6. Das Protokoll der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung fertiggestellt sein, damit es dem zuständigen Amtsgericht innerhalb der in Paragraph 9 definierten Frist von einem Monat eingereicht werden kann.

§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden dabei einzeln gewählt. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen worden sind und Einspruch gegen diesen Ausschluss eingelegt haben.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand den Vereinsmitgliedern vorzulegenden Haushaltsrahmenplan für die nächsten zwei Kalenderjahre des Vereines.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    1. Aufgaben des Vereins
    2. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    3. Beteiligung an Gesellschaften
    4. Aufnahme von Darlehen ab DM 10000
    5. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich außer der Geschäftsordnung für den Vorstand gem. §11 Absatz 3
    6. Mitgliedsbeiträge
    7. Satzungsänderungen
  10. Abweichend davon kann in der Geschäftsordnung auch geregelt werden, dass außer einer Satzungsänderung, der Vereinsauflösung und den Vorstandswahlen alle anderen Entscheidungen auch im Rahmen der Mitgliederbefragung, -abstimmung gefällt werden können.

§ 9 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 5 Mitgliedern der MSD. Dabei müssen mindestens der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart namentlich benannt sein. Die tatsächliche Anzahl der Vorstandsmitglieder wird während der Mitgliederversammlung per Wahl der zur Verfügung stehenden Kandidaten bestimmt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt unmittelbar nach seiner Wahl in einer konstituierenden Vorstandssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (1.Vorsitzender), einen Stellvertreter (2.Vorsitzender) und einen Kassenwart. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Häufung von zwei oder mehr Ämtern auf eine Person ist nicht zulässig.
  3. Der über die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand muss spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung bei dem zuständigen Amtsgericht die erforderlichen Änderungen im Vereinsregister beantragen und die dafür erforderlichen Dokumente einreichen
  4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, wobei der Beirat eine Empfehlung abgeben kann. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Der Vorstand ist bei Beteiligung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich auch per E-Mail oder fernmündlich erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Ergebnisse von Vorstandssitzungen werden protokolliert und innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung in geeigneter Form veröffentlicht. Jedes Vereinsmitglied kann sie am Verwaltungssitz einsehen oder schriftlich anfordern.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied alleine vertreten. Über Konten des Vereins kann jedes Vorstandsmitglied bis 200 Euro alleine verfügen. Zwei Vorstandsmitglieder zusammen können ohne Beschränkung über die Konten des Vereins verfügen.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden
  10. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes soll in geeigneter Form veröffentlicht werden. Jedes Mitglied kann ihn am Verwaltungssitz einsehen oder schriftlich anfordern

§10 (Beirat)

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Die Mitglieder des Beirats werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  2. Der Beirat kann Einblick in alle Geschäftsunterlagen verlangen, er ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und anzuhören.

§ 11 (Vorstandsrat)

  1. Der Vorstandsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und dem Beirat. Alle Vorstands- und Beiratsmitglieder haben eine Stimme. Er soll mindestens einmal im Jahr sowie bei Bedarf zusammentreten. Es können für Sitzungen auch moderne Kommunikationstechniken wie Telefonkonferenzen und Videokonferenzen genutzt werden.
  2. Der Vorstandsrat kann aus seinen Reihen einen Präsidenten wählen. Er hat keine Vertretungsbefugnis, es sei denn als Vorstandsmitglied gem. § 9 Absatz 5 der Satzung. Ist ein Präsident gewählt, so ist er Vorsitzender des Vorstandsrates. Ansonsten ist der erste Vorsitzende des Vorstandes auch der Vorsitzende des Vorstandsrates.
  3. Der Vorstandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dort sollen die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes und des Beirates geregelt werden. So soll unter anderem ein Protokollführer bestimmt werden. Der Geschäftsordnung müssen 50% der anwesenden Vorstandratsmitglieder zustimmen.
  4. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, soll es bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben. Ist dies nicht möglich, so wählt der Vorstandsrat einen kommissarischen Vertreter aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die nach §9 Absatz 2 durchgeführte Wahl muss nicht wiederholt werden. Änderungen des Vorstands und der Aufgabenzuordnung der Vorstandsmitglieder werden in geeigneter Form veröffentlicht, mindestens jedoch in einem Mitgliederbrief und auf der MSD Webpräsenz.
  5. Der Vorstandsrat kann innerhalb einer Amtszeit des Vorstands zwei Personen die sich besonders verdient um die Raumfahrt gemacht haben, in den Beirat hinzuwählen. Diese Wahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstandsrat kann Personen, die sich besonders um die Ziele der Marssociety verdient gemacht haben, eine bis zur nächsten Mitgliederversammlung befristete beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft gemäß §5(6) verleihen.

§ 12 (Protokolle)

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, Vorstandsrates und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Sofern der Schriftführer des Vereins anwesend ist, führt dieser das Protokoll. Wenn dieser nicht anwesend ist, so wird das Protokoll von einem der Anwesenden geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Alle Protokolle gemäß §12(1) stehen den Vereinsmitgliedern zur Einsicht zur Verfügung, spätestens 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung bzw. der jeweiligen Sitzung des Vorstandes oder des Vorstandsrats.

§ 13 (Tarifverträge)

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins wird der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

§ 14 (Vereinsfinanzierung)

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    1. Entgelte für seine Tätigkeit für Vorträge und Konferenzen;
    2. Zuschüsse des Bundes, des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
    3. Mitgliedsbeiträge;
    4. Spenden;
    5. Zuwendungen Dritter, z. B. der freien Wohlfahrtspflege;
    6. sonstige Einnahmen.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt e. V. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Raumfahrt zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

München, den 14.04.2013